Dieses Kapitel zeigt Ihnen die Vorgehensweise im Programm wenn Mitarbeiterinnen sich im Mutterschutz befindet.
Informationen zu den notwendigen Stammdaten finden Sie hier.
Die Einstellungen für den Zuschuss zum Mutterschaftesgeld finden Sie hier.
Die Einstellungen für das Beschäftigungsverbot ist hier zu finden
Beachten Sie auch die Informationen zu neu eingetretenden oder mehrfach Beschäftigten Mitarbeiterinnen und den Bereich zum Erstattungsbetrag U2.
1. Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Arbeitnehmerinnen, die bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse oder vom Bundesversicherungsamt.
Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt während der Mutterschutzfrist. Die Mutterschutzfrist umfasst den Zeitraum von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten gilt ein Zeitraum von 12 Wochen nach der Entbindung.
Grundlage des Mutterschaftsgeldes ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Bei wöchentlicher Abrechnung sind die letzten 13 Wochen zugrunde zu legen. Maßgebend für die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist also das Nettoarbeitsentgelt umgerechnet auf einen Kalendertag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird nicht berücksichtigt.
Arbeitnehmerinnen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind (pflichtversichert und freiwillig versichert), erhalten von der Kasse Mutterschaftsgeld von höchstens 13,- € kalendertäglich.
Arbeitnehmerinnen, die bei einer privaten Krankenkasse versichert sind, erhalten auf Antrag das Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13,- € kalendertäglich, höchstens jedoch 210,- €.
2. Mutterschutzlohn und Beschäftigungsverbot
Nicht zu verwechseln mit dem Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist der Mutterschutzlohn. Dieser ist dann zu zahlen, wenn außerhalb der Mutterschutzfrist ohne Einschränkung weitergearbeitet wird und das für werdende und stillende Mütter bestehende Beschäftigungsverbot greift.
Kann die Arbeitnehmerin nicht mit einer anderen, nicht unter das Beschäftigungsverbot fallenden Tätigkeit weiter beschäftigt werden, dann ist der Mutterschutzlohn zu zahlen. Dieser errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes ist zu beachten, dass in die Berechnung alle laufenden Arbeitsentgelte einfließen. Einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht.
Umlage U2 – Mutterschaft ist seit dem 1. Januar 2006 ein verpflichtendes Ausgleichsverfahren für alle Arbeitgeber.
Die Unternehmen können sich die Aufwendungen für den Mutterschutz von der Krankenkasse erstatten lassen.
Meldung im Abrechnungsprotokoll: "der Nettobetrag darf nicht höher
als das Bruttoentgelt sein!"
In diesem Fall gibt das Abrechnungsprotokoll genaue Auskunft über die Höhe des möglichen Betrages. Hier ein Beispiel:
Arbeitgeberzuschuss Mutterschaft = 1100,00 / Kalendertage = 30 + Mutterschaftzulage 13,00 = Netto Tageslohn 49,67
Bruttoarbeitsentgelt = 1422,67 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld = 1100,00
Das ermittelte Bruttoarbeitsentgelt ist der Durchschnitt der letzten 3 Monate. Der eingegebene Zuschuss des Arbeitgebers incl. 13,- Mutterschaftszulage ergibt einen Betrag von (49,67 * 30) 1490,01 und liegt somit über dem Durchschnittsbrutto der letzten 3 Monate.