Nicht zu verwechseln mit dem Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist der Mutterschutzlohn. Dieser ist dann zu zahlen, wenn außerhalb der Mutterschutzfrist ohne Einschränkung weitergearbeitet wird und das für werdende und stillende Mütter bestehende Beschäftigungsverbot greift.
Kann die Arbeitnehmerin nicht mit einer anderen, nicht unter das Beschäftigungsverbot fallenden Tätigkeit weiter beschäftigt werden, dann ist der Mutterschutzlohn zu zahlen. Dieser errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes ist zu beachten, dass in die Berechnung alle laufenden Arbeitsentgelte einfließen. Einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht.
Lohnartanlage für den Mutterschutzlohn im Beschäftigungsverbot
Die zu verwendende Lohnart ist steuer- und sozialversicherungspflichtig und hat die Statistikkennung 10. Das Kennzeichen für die Lohnsteuerkarte darf nicht 4 sein!
In den Fehlzeiten ist der Zeitraum des Beschäftigungsverbotes mit der Fehlzeitennummer "39 - Beschäftigungsverbot mit SV-Pflicht" einzutragen. Dieser Fehlzeitengrund bewirkt erst nach einem Kalendermonat eine DEÜV-Meldung.
In den Personalstammdaten ist eine Umlagekrankenkasse zu hinterlegen. Die Beschäftigte muss nach U2 (ggf....... U1 und U2) versichert sein.
Übermitteln der Anträge:
Die Erstattungsanträge werden im MeldeCenter als "AAG-Meldungen" übermittelt.