Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Nach § 14 MuSchG muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wenn das Nettoarbeitsentgelt den Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes (kalendertäglich 13,-- €) übersteigt. Der Zuschuss ist während der Mutterschutzfrist in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem auf einen Kalendertag entfallenden Nettoarbeitsentgelt und 13,- € zu zahlen. Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld bleibt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt außer Betracht. Bei der Berechnung des kalendertäglichen Zuschusses ist der Monat mit 30 Tagen anzunehmen.

 

 

Ermittlung des Zuschusses

Der Zuschuss ist manuell auszurechnen und in der Bruttolohnerfassung mit der Lohnart für Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erfassen.

 

Beispiel:

Beginn der Schutzfrist 15.08.

 

Abgerechnete Monate

 

Mai Juni Juli
Bruttolohn

2.000,00 €

2.000,00 €

2.000,00 €

./. Lohnsteuer, Soli, KiSt

296,69 €

296,69 €

296,69 €

./. Sozialvers. (21%)

419,00 €

419,00 €

419,00 €

Netto

1.284,31 €

1.284,31 €

1.284,31 €

 

Nettosumme für 3 Monate

 

3.852,93 €

 
Kalendertäglich 3.852,93 € / 90 Tage

42,81 €

./. Zuschuss Krankenkasse

 

13,00 €

Zuschuss des Arbeitgebers

29,81 €

 

 

Der ermittelte kalendertägliche Zuschuss des Arbeitgebers ist steuer- und beitragsfrei.

 

Für die Tage bis zum Beginn des Mutterschutzes ist der anteilige monatliche Bezug zu ermitteln und zu erfassen.

Für die Tage ab Beginn des Mutterschutzes wird der ermittelte Arbeitgeberzuschuss bezahlt.

 

 

Lohnartanlage für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Legen Sie unter Stammdaten | Lohnarten eine Lohnart an die folgendermaßen geschlüsselt ist:

 

Lohndefinition  
Steuer - Grundlage 2 - steuerfrei
Lohnsteuerbescheinigung 4 - Zuschuss zum Mutterschutzgeld (dadurch werden die Bezüge die mit dieser Lohnart abgerechnet wurden, auf der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 15 ausgegeben)
Sozial - Grundlage 2 - sozialversicherungsfrei
Einstellungen  
Statistik - Kennzeichen 10 - Mutterschutzlohn / Std.

 

 

Personalverwaltung

 

Hinterlegung der Fehlzeit

Unter Stammdaten | Personalverwaltung | Bruttolohnerfassung | Fehlzeiten/Urlaub ist für die Zeit in dem der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlt, die Fehlzeit "10 - Mutterschutzfrist mit Zuschuss AG" zu hinterlegen.

Die Fehlzeit muss mit Beginn und Ende der Mutterschutzfrist erfasst werden. Sollte sich das Endedatum ändern, kann dies in Folgemonaten noch korrigiert werden.

Die Fehlzeit darf zudem nicht monatsgenau erfasst werden und sie bewirkt eine Kürzung der SV-Tage.

Das Programm ermittelt den mutmaßlichen Entbindungstag, der in der Erstattungsmeldung mitgemeldet wird, automatisch an Hand des eingegebenen Zeitraum.

 

Der Fehlzeitengrund 10 bewirkt nach einem Kalendermonat einen Meldetatbestand für die Krankenkasse. Erst nach einem Kalendermonat wird also automatisch eine DEÜV-Meldung erzeugt.

 

Übersteigt das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt den Zuschuss der Krankenkasse nicht und der Arbeitgeber zahlt deshalb keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, ist die Fehlzeit "35 - Mutterschutzfrust ohne Zuschuss AG" zu hinterlegen.

 

 

Hinterlegung des Zuschusses

Geben Sie unter Stammdaten | Personalverwaltung | Bruttolohnerfassung | Erfassung die angelegte Lohnart ein. Erfassen Sie in der Spalte Einheit die Tage in dem die Mitarbeiterin sich im aktuellen Monat im Mutterschutz befindet

und in der Spalte Satz den kalendertäglich ermittelten Arbeitgeberzuschuss.

 

Zusätzlich zur Lohnart für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist oft noch der anteilige laufende Bezug zu bezahlen.

Zum einen wird dann z. B. mit der Lohnart Gehalt der Zeitraum vor dem Beginn der Mutterschutzfrist abgerechnet. Mit der zweiten Lohnart wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt.

 

 

Buchungsbeleg

Im Buchungsbeleg werden die für die Mutterschutzleistungen errechneten Beträge separat ausgewiesen. Das gilt für alle Arten des Buchungsbelegs.

 

 

Lohnjournal und Jahreslohnjournal

Im Lohnjournal werden die Mutterschutzleistungen nicht besonders berücksichtigt. Es werden nur die Bezüge für die Zeit vor oder nach der Unterbrechung angegeben. Anhand der Summe des Gesamtbrutto ist aber erkennbar, dass neben den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bezügen weitere steuer- und SV-freie Bezüge gezahlt wurden.

 

Abrechnungsprotokoll

Im Abrechnungsprotokoll weist das Programm auf die durch die eingegebene Unterbrechung zu ermittelnden SV-Tage hin. Wie bereits unter den allgemeinen Definitionen beschrieben, führt die eingegebene Unterbrechungszeit sozialversicherungsrechtlich zu einem Teillohnzahlungszeitraum.

 

Lohnkonto

Im Lohnkonto werden im Bereich Sozialwerte die Unterschiede zwischen dem beitragspflichtigen Entgelt und dem Bruttoarbeitsentgelt (inklusive der Mutterschutzleistungen) deutlich. Zusätzlich sind, wie in der Beitragsabrechnung auch, die abweichenden SV-Tage dargestellt, die durch die Unterbrechungszeit zu einem Teillohnzahlungszeitraum führte,

Im Bereich Fehlzeiten werden unter Angabe der Art der Unterbrechung Beginn (oder Ende) der Unterbrechungszeit ausgegeben.

 

 

Lohnsteuerliche Auswirkungen

Sowohl das von der Krankenkasse oder vom Bundesversicherungsamt gezahlte Mutterschaftsgeld als auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind steuerfrei. Der vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und ist deshalb auf der Lohnsteuerbescheinigung  einzutragen.

 

Durch die SV-Unterbrechung wird im Gegensatz zur Sozialversicherung bei der Lohnsteuer kein Teillohnzahlungszeitraum begründet. Daher sind steuerlich für die Lohnabrechung 30 Tage zugrunde zu legen (siehe Lohnkonto).

 

 

Auswirkungen auf die Sozialversicherung

Die Leistungen zum Mutterschutz sind sozialversicherungsfrei. Im gleichen Lohnabrechnungszeitraum für die Zeit vor oder nach der Unterbrechungszeit gezahlten Bezügen werden sozialversicherungsrechtlich als Teillohnzahlungszeitraum betrachtet.