Die Umlage für das Insolvenzgeld wird von den Krankenkassen eingezogen. Der Umlagesatz wird automatisch vom Programm mit den Beitragssätzen im Mandantenstamm eingetragen. Die Umlage wird alleine von den Arbeitgebern aufgebracht.
Im Menüpunkt Stammdaten| Mandantendaten - Krankenkasse gibt es ein eigenes Feld in dem festgelegt wird, ob Insolvenzgeldumlage abzuführen ist oder nicht.
Für die Berechnung gelten die Regeln zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Sie wird vom laufenden und einmalig gezahlten Arbeitsentgelt bis zur Höhe der für die allgemeine Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
Falls Sie Ihre Beitragsnachweise auf Basis des Vormonats oder Vorjahres (und in dem Vormonat keine Insolvenzgeldumlagepflicht bestand) erstellen, ermittelt das Programm das Insolvenzgeld auf der Basis des RV, AV oder KV-Brutto des Referenzmonats.
Bei Einmalzahlungen im ersten Quartal (Märzklausel), ist bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten, dass bei einer Zuordnung der Einmalzahlung zum Vorjahr keine Umlagebeträge nach neuem Recht (2009)berechnet werden.
Die Insolvenzgeldumlage wird auch in der Beitragsgruppe 0050 auf den Beitragsnachweisen für die Krankenkassen und die Minijob-Zentrale nachgewiesen.
Ist ein Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreit, wird die Umlage von dem Arbeitsentgelt berechnet, das bei Rentenversicherungspflicht beitragspflichtig wäre. Nicht berücksichtigt werden Vergütungen, die kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind.
Für beitragsfreie Zeiten (z. B. bei Bezug von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld) wird keine Umlage gezahlt. Sofern §23c jedoch greift, wird auch dafür Umlage fällig.
Nicht gezahlt wird die Insolvenzgeldumlage aus fiktiven Arbeitsentgelten (z. B. ehrenamtlich Tätige, behinderte Menschen in Behindertenwerkstätten). Die Umlage wird hier nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt gezahlt. Auch bei Beziehern von Kurzarbeitergeld und Saisonkurzarbeitergeld ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt umlagepflichtig. Der Unterschiedsbetrag zwischen Soll- und Ist-Entgelt bleibt unberücksichtigt.