Steuer-/SV-Grenze für die Beitragsfreiheit

§ 3 Nr. 63 EStG: Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (Externe Durchführungswege) sind bis zu einer festgelegten Grenze beitrags- und steuerfrei:

 

Steuerfrei: Sozialversicherungsfrei:
8 % der Beitragsbemessungsgrenze RV West 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV West

 

Diese Grenzen werden jährlich vom Programm überprüft. Der Anteil der nicht beitrags-/steuerfrei ist, wird automatisch dem SV- bzw. Steuer-Brutto zugeschlagen.

 

Voraussetzung hierfür ist im Feld "Steuer (Sozial)" die Option "3 - Steuerfrei und (Sozialfrei bei Pensions)" mit gesetztem Häkchen bei "Pensionsk./-fonds"

oder das Kennzeichen "5 - Steuer- und Sozialfrei bei DV-Entgeltumwandlung" im entsprechenden Vertrag.

 

oder

 

Im Abrechnungsprotokoll wird dargestellt wie viel Beträge im aktuellen Jahr bereits aufgelaufen sind und wie hoch der Steuer- bzw. SV-freie Betrag aktuell noch ist.

Ist die Steuer- bzw. SV-Freigrenze erreicht, erfolgt ein entsprechender Hinweis im Abrechnungsprotokoll.