Sozialversicherungspflichtig Beschäftige

Stammdaten | Mandantendaten | Beitragssätze hier ist der dritte Block für die Abrechnung von knappschaftlich versicherten Arbeitnehmern vorgesehen.

Hiermit sind nicht die geringfügig Beschäftigten gemeint!

 

Wenn zusätzlich zu geringfügig beschäftigten Mitarbeitern auch andere Arbeitnehmer bei der Bundesknappschaft versichert sind, so müssen dafür zwei verschiedene Krankenkassen angelegt werden.

Für sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter, darf der Vermerk "Beiträge für geringfügig Beschäftigte“ nicht gesetzt sein.

 

Beide Kassen haben die Betriebsnummer 98000006

 

Den Mitarbeitern, die bei der Knappschaft versichert sind, wird die Krankenkasse zugeordnet, die den Vermerk "Beiträge für geringfügig Beschäftigte" nicht hat.

Somit werden die Beiträge aus den Stammdaten der Krankenkasse bis zur Beitragsbemessungsgrenze der BKN in den Mandantendaten ermittelt.