Personengruppe Übersicht

 

Die Personengruppenschlüssel sind standardisiert für DEÜV-Meldungen. Damit diese Meldungen korrekt erzeugt und übertragen werden können, ist die richtige Eingabe des Personengruppenschlüssels unerlässlich.

 

Wählen Sie die Personengruppe pro Personalnummer in der Personalverwaltung unter Stammdaten | Meldewesen im Feld Personengruppe aus.

 

 

Schlüsselzahl

Bezeichnung

Beschreibung
101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind,
sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können.
 
102 Auszubildende mit Arbeitsentgelt außerhalb der Geringverdienergrenze Auszubildende sind Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen.
Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf,
für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist.
Sind für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen.
Ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalles an.
Unbeachtlich für die Annahme einer Berufsausbildung ist, ob die Ausbildung abgeschlossen bzw. ein formeller Abschluss überhaupt vorgesehen ist.
Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit der Schlüsselzahl 105 zu melden.
103 Beschäftigte in Altersteilzeit Beschäftigter in Altersteilzeit ist, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber seine Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat und mehr als geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 SGB IV ist (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im Sinne des § 25 SGB III gestanden hat und deren vereinbarte Arbeitszeit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach. Außerdem muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v.H. dieses Arbeitsentgelts, jedoch mindestens auf 70 v.H. des um die bei dem Arbeitnehmer gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge verminderten Vollzeitarbeitsentgelts aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zahlen, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. des Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit entfällt (§§ 2 und 3 Altersteilzeitgesetz).
104 Hausgewerbetreibende
 
Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig ist (§ 12 Abs. 1 SGB IV).
105 Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
 
Praktikanten sind Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten. Zwischenpraktikanten sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und daher nicht zu melden.
106 Werkstudenten Werkstudenten sind Personen, die in der vorlesungsfreien Zeit und/oder der Vorlesungszeit eine Beschäftigung ausüben und darin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, jedoch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
107 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 in Verb. mit Satz 1 SGB XI) und
Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verb. mit Satz 1 SGB XI).
108 Bezieher von Vorruhestandsgeld
 
Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen dann der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, d.h. die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (bei einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird. Im übrigen wird für die Versicherungspflicht vorausgesetzt, dass das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet (§ 5 Abs. 3 SGB V, § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).
109 Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
  
Auch bei Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht ist der Personengruppenschlüssel 109 zu verwenden.
Sofern durch die Zusammenrechnung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen bzw. von geringfügigen Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht eintritt, ist grundsätzlich der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden.

 

Auszubildende sind nicht als geringfügig Beschäftigte anzulegen, auch wenn die Bezüge 450 € nicht übersteigen.

Für Personen die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten ist der Personengruppenschlüssel 123 zu verwenden, auch wenn deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt.

110 Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
 
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn gleichzeitig die Kriterien einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt sind.
111

Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen

 

Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in Verb. mit Satz 1 SGB XI) und Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtung für behinderte Menschen (§ 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III)

Für Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (§ 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, besteht Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nur, wenn die Befähigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch einen Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX erfolgt. In diesen Fällen ist der Personengruppenschlüssel "204" zu verwenden. Bedient sich der Rehabilitationsträger für die Durchführung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Einrichtung (Berufsbildungswerk oder ähnliche Einrichtung für behinderte Menschen), erfolgt die Meldung durch den Träger der Einrichtung mit Personengruppenschlüssel "111".

112

Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft

Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger (ohne Auszubildende).

113 Nebenerwerbslandwirte

Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen.

 
114

Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt

Es handelt sich um landwirtschaftliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK versichert sind und daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet.

116

Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG

Es handelt sich um ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft

119

Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters

Es handelt sich um Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI).

120

Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters

Es handelt sich um Personen, die

 

  • vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder

  • nach Erreichen der Regelaltersrente eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechend kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen und auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI verzichten oder

  • vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und in einer vor dem 01.01.2017 aufgenommenen Beschäftigung auf die weiterbestehende Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 9 Satz 2 SGB VI (Bestandschutzregelung) verzichten.

Diese Personengruppe darf nur für Meldezeiträume ab dem 01.01.2017 verwendet werden. Weitere Informationen finden Sie in den Anwendungsbeispielen unter Flexi-Rentengesetz.

121

Auszubildende mit Arbeitsentgelt innerhalb der Geringverdienergrenze

Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt.

Der Personengruppenschlüssel ist auch dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird.

122

Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

Diese Personengruppe ist nur für  Auszubildende im außerbetrieblichen Einrichtungen zu verwenden. Das Kennzeichen „Geringverdiener“ wird automatisch gesetzt, da die SV-Beiträge unabhängig von der Höhe des Bezugs grundsätzlich allein vom Arbeitgeber getragen werden.

123

FSJ, FÖJ oder Bundesfreiwilligendienst

Diese Personengruppe ist für Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst vorgesehen. Das Kennzeichen „Bundesfreiwilligendienst“ wird automatisch gesetzt. Die SV-Beiträge werden unabhängig von der Höhe des Bezugs grundsätzlich allein vom Arbeitgeber getragen.

Bis zum 31.12.2011 war dieser Personenkreis mit dem Personengruppenschlüssel 101 und ab dem 01.01.2012 mit dem Personengruppenschlüssel 123 zu melden.

190

Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig sind

Bis zum 31.12.2009 waren Beschäftigungsverhältnisse, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind, nicht meldepflichtig zur Sozialversicherung.

Seit dem 01.01.2010 sind auch für diese Beschäftigungsverhältnisse Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten.

997

Sonstige

Diesen Schlüssel stellt das Programm zur Verfügung für die Abrechnung von Mitarbeitern, die nicht sozialversicherungspflichtig sind und für die keine DEÜV-Meldungen erzeugt werden.