Flexi-Rentengesetz Neuregelung zum 01.01.2017
Einzelheiten müssen
mit Ihren Steuerberater oder den Sozialversicherungsträgern abgeklärt
werden.
Bisher stand nur bei Bezug einer Teilrente Versicherungspflicht. Durch die Änderung in § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI werden auch künftig Bezieherinnen und Bezieher einer vorzeitigen Vollrente versicherungspflichtig.
Für Rentner, die ab dem 01.01.2017 beschäftigt werden, ist die RV-Pflicht verbindlich.
Rentner, die zum 01.01.2017 bereits beschäftigt waren können sich von der RV-Pflicht befreien lassen.
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze tritt RV-Freiheit ein. Beschäftigte Rentner können aber auf Antrag RV-pflichtig werden (um sich weitere Entgeltpunkte in der ges. RV zu erweben und ihren Rentenanspruch zu erhöhen).
Für die RV-Pflicht wird die Personengruppe 120 eingeführt. Diese steht in Bezug zum Beitragsgruppenschlüssel 3111.
Beschäftigte Rentner die RV-frei sind erhalten den Personengruppenschlüssel 119, der den Beitragsgruppenschlüssel 3311 voraussetzt.
Allerdings steht die Personengruppe 120 erst ab dem 01.07.2017 zur Verfügung. (Vorgabe der Sozialversicherung)
Für den Übergangszeitraum vom 01.01. bis 30.06.2017 soll die Personengruppe 101 verwendet werden. Nach dem 01.07.2017 muss eine Rückrechnung auf den 01.01.2017 erfolgen.
Ein Muster zur Erklärung zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bei Bezug einer Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs. 4 bzw. § 230 Abs. 9 SGB VI finden Sie hier.
Arbeitslosenversicherung - Übergangsregelung:
Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung sieht das Flexirentengesetz vor, dass sich die Versicherungsfreiheit auch auf den vom Arbeitgeber zu zahlenden Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung erstreckt.
Die maßgebende Rechtsvorschrift (§ 346 Abs. 3 SGB III) gelangt bis zum 31.12.2021 nicht zur Anwendung, dieses bedeutet, dass vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag – weder Arbeitgeber- noch Arbeitnehmeranteil – zu entrichten ist.
Ist im Monat in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird der Beitragsgruppenschlüssel der AV nicht auf 0 geschlüsselt, erhalten Sie einen Hinweis im Abrechnungsprotokoll:
----> Vom Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze an besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.
Übergangsweise von 01.01.2017 bis 31.12.2021.
Monat 05.2017 überprüfen, Beitragsgruppenschlüssel "0".
Soll die AV nicht berechnet werden, müssen Sie manuell unter Stammdaten | Kasse den Beitragsgruppenschlüssel auf 0 ändern.