Info von der SOKA-Bau:
Die auf der Grundlage des Tarifvertrages über eine zusätzliche Altersvorsorge im Baugewerbe (TZA BAU) zu zahlenden Arbeitgeberbeiträge sind förderfähig im Sinne des § 100 EStG. Hinsichtlich der unterschiedlichsten Fallkonstellationen verweisen wir auf die Ausführungen des BMF-Schreibens vom 06.12.2017, Randziffer 100 - 144.
Auf die Frage, ob bereits im Kalenderjahr 2016 ein Arbeitsverhältnis mit einem Baubetrieb im Sinnes des § 1 TZA Bau bestand, kommt es nur dann an, wenn für die Erhöhung des Beitrags - zur RB oder TRB - die Förderung beansprucht wird, hingegen nicht in den Fällen einer Neueinstellung im Jahr 2018, weil dann kein Vergleich zum selben Arbeitgeber hergestellt werden kann.
Aktivierung der bAV-Förderung:
In der Personalverwaltung | Stammdaten | Urlaub/AZkonto ist im Feld bAV-Förderung die Option "1 - berechnen" zu hinterlegen:
Der Förderbetrag wird daraufhin automatisch ermittelt. Dabei wird auch geprüft ob der Höchstzuschuss (144 €) bzw. ein eventuell eingetragener "Förderbetrag Max" erreicht/überschritten wurde.
Abrechnungsprotokoll | ![]() |
Lohnkonto "Steuerwerte" | ![]() |
Lohnjournal | ![]() |
Wenn sowohl
ein DV-Vertrag (AG-Zusatzleistung) als auch ein ZVK-Beitrag abgerechnet
wird, setzt sich der Förderbetrag aus beiden Teile zusammen.