Durch den Förderbetrag soll die kapitalgedeckten bAV bei Arbeitnehmern mit unterdurchschnittlichem Einkommen verbreitet werden.
Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen zählen zu den förderfähigen Verträgen.
Die dazu gewährten Arbeitgeber Zusatzleistungen können gefördert werden.
Für die Gewährung des BAV Förderbetrags spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag als Jahresbetrag, halb-, vierteljährlich, monatlich oder unregelmäßig gezahlt wird.
Bei laufender oder unregelmäßiger Zahlung der Beiträge kann der BAV-Förderbetrag in entsprechenden Teilbeträgen bei der jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldung geltend gemacht werden.
Voraussetzungen:
Höhe der Förderung/Höchstgrenze:
Der Arbeitgeber erhält 30 % des Zuschusses.
Der Höchstzuschuss beträgt 144 € im Jahr (30 % von 240 €). Die Höchstgrenze wird vom Programm geprüft.
Der
maximal geförderte Betrag kann ggf. auch niedriger als die 144 € sein:
"In Fällen, in denen der Arbeitgeber
bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen
Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine
Direktversicherung geleistet hat, ist der jeweilige BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber über den bisherigen Beitrag hinaus leistet (§ 100 Abs. 2
Satz 2 EStG)." --> Beispiele
Ist der maximal geförderte Betrag niedriger als der Höchstzuschuss
von 144 € im Jahr, ist dieser im Feld "Förderbetrag Max."
in € zu hinterlegen:
DV/Vorsorge (Förderbetrag für AG-Zusatzleistung) | oder |
Urlaub/AZkonto (Förderbetrag für ZVK-Beiträge) |
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