Einmalzahlung nach Austritt

Erhält ein Arbeitnehmer nach seinem Austritt noch eine Einmalzahlung, muss erneut eine Anmeldung bei ELStAM erfolgen.

 


Wie muss ich meinen Arbeitnehmer bei Einmalzahlung anmelden, wenn er bereits ausgeschieden ist?

Grundsätzlich ist für die Besteuerung der letzte Tag des Monats maßgeblich, in dem die Zahlung erfolgt, wenn es sich um einen sonstigen Bezug nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis handelt (R 39b.6 Abs. 3 LStR 2015).

Aus Vereinfachungsgründen ist die Anmeldung auch zum 01. des Monats und die Abmeldung zum letzten des Monats der Zahlung zulässig. Dabei ist zu beachten, dass – soweit der Arbeitnehmer den Arbeitgeber für die Zahlung des sonstigen Bezugs nicht ausdrücklich als Hauptarbeitgeber bestimmt hat - die Anmeldung als Nebenarbeitgeber vorzunehmen ist. Der Lohnsteuerabzug muss in diesem Fall nach Steuerklasse VI erfolgen.

Quelle:https://www.elster.de

 

 

 

Anmeldung über den ELStAM-Assistenten:

Da nur eine Anmeldung im ELStAM-Verfahren und nicht im Sozialversichungsbereich erstellt werden muss, ist die ELStAM-Anmeldung NICHT in der Personalverwaltung sondern im ELStAM-Assistent vorzunehmen.

Das Ein- und Austrittsdatum in der Personalverwaltung darf nicht verändert werden.

 

An- oder Abmeldungen für das Vorjahr werden von ELStAM maximal bis zum 28. oder 29. Februar des Folgejahres angenommen.

 

 

 

 

Wird der Assistent ohne Übergabe an das MeldeCenter geschlossen, wird die bereit gestellte Anmeldung wieder gelöscht.