Mehrfachbeschäftigung

 

 

Das Kennzeichen "Mehrfachbeschäftigung" wird mit dem 7. SGB IV-ÄndG ab dem 01.01.2021 gestrichen, da die Sozialversicherung diese Angabe nicht benötigt.

Dies betrifft DEÜV-Meldungen; DASBV-Meldungen enthalten das Kennzeichen bisher noch.

 

 

 

Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann dies in der Sozialversicherung zu Besonderheiten führen.

 

Seit 01.01.2015 müssen 58er GKV Monatsmeldungen nicht mehr monatlich an die Krankenkassen übermittelt werden. Die Überprüfung auf Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen bei mehreren Beschäftigungen,

erfolgt mit der Jahresmeldung oder ggf. mit einer Abmeldung während des Jahres. Wird ein überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze festgestellt, fordert die Krankenkasse (über eine Kassenrückmeldung) auf 58er Monatsmeldungen abzugeben.

 

Die Aufforderung der Krankenkasse lesen Sie über Zusatz | MeldeCenter Daten erstellen/importieren in das Programm ein. Anschließend werden automatisch 58er Monatsmeldungen, für den Zeitraum der von der Krankenkasse gewünscht wurde, erstellt.

 

Die Kennzeichnung der Mehrfachbeschäftigung wird auf DEÜV-Meldungen ausgegeben.

 

 

Die Mehrfachbeschäftigung müssen Sie im Programm in der Personalverwaltung | Stammdaten | Sozial mit folgendem Häkchen kennzeichnen:

 

mehrf. Beschäftig.:

Das Feld "mehrfach Beschäftig." bewirkt, dass auf DEÜV-Meldungen (z. B. der Jahresmeldung) ein Kennzeichen für eine Mehrfachbeschäftigung gesetzt wird.

Die Kennzeichnung der Mehrfachbeschäftigung wird auf DEÜV-Meldebescheinigungen ausgegeben.

 

Seit 01.01.2015 müssen keine 58er GKV Monatsmeldungen mehr an die Krankenkassen übermittelt werden.

Die Überprüfung auf Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen bei mehreren Beschäftigungen, erfolgt mit der Jahresmeldung oder ggf. mit einer Abmeldung während des Jahres.

 

Stellt die Krankenkasse bei Überprüfung eine Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze fest, wird dies über Kassenrückmeldungen in das MeldeCenter zurück gemeldet.

Diese Meldungen enthalten ein Gesamtentgelt welche über den GKV-Import in das Programm eingelesen werden müssen.
Außerdem melden die Krankenkassen die Anzahl der zu anzuwendenden SV-Tage zurück. Das Programm schreibt diese beim Import in das entsprechende Feld.

Manuelle Änderungen dürfen in diesem Feld keine vorgenommen werden. Die SV-Tage können Einfluss auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze haben.

Nähere Informationen erhalten Sie auch in der MeldeCenter Hilfe.

 

 

Werden Eintragungen in den Feldern "KV/RV/AV zus. Lfd." bzw. "KV/RV/AV EGA" gemacht, wird der anteilige Sozialversicherungsbeitrag ermittelt,

sofern die Bezüge bei den verschiedenen Arbeitgebern die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.  

 

Bei mehrfach Beschäftigten in der Gleitzone ist das regelmäßige Jahresentgelt einzutragen.

 

Zu beachten ist dabei die Unterscheidung PGR 109 (geringfügige Beschäftigung) und PGR 101 (sv-pflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale).

Sofern dem Arbeitgeber das Entgelt aus anderen Arbeitsverhältnissen bekannt ist, kann dies direkt in den Feldern "KV/RV/AV zus. Lfd." für einen lfd. Bezug bzw. in den Feldern "KV/RV/AV EGA" für eine Einmalzahlung eingetragen werden.

Die Krankenkassen senden ggf. Rückmeldungen mit Arbeitsentgelt aus anderen Arbeitsverhältnissen. Diese Werte werden, in den entsprechenden Feldern, zurück bzw. überschrieben.

 

 

 

Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze/ Kürzung des Fremdentgeltes auf die BBG

 

In Verbindung mit Eintragung in den Feldern "KV/RV/AV zus. Lfd." bzw. "KV/RV/AV EGA"Feldern wird der anteilige Sozialversicherungsbeitrag ermittelt,

sofern beide Bezüge bei den verschiedenen Arbeitgebern die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.

 

 

Die anteilige Berechnung der SV-Beiträge, des aktuellen Arbeitgebers und bei PGR 101 ist im Abrechnungsprotokoll ersichtlich.

 

Das Programm rechnet folgendermaßen das beitragspflichtige Entgelt aus :

 

BBG x Entgelt im Lohn : Gesamtentgelt

 

Im Abrechnungsprotokoll ist dies folgendermaßen ersichtlich:

 

Sozial : Mehrfachbeschäftigung

         KV: beitr. pfl. Entg. =  1322,09 €  eig. Brutto =  2022,00 €   Gesamtentg. =  6022,00 €

         RV: beitr. pfl. Entg. =  1947,46 €  eig. Brutto =  2022,00 €   Gesamtentg. =  6022,00 €

         AV: beitr. pfl. Entg. =  1947,46 €  eig. Brutto =  2022,00 €   Gesamtentg. =  6022,00 €

         PV: beitr. pfl. Entg. =  1322,09 €  eig. Brutto =  2022,00 €   Gesamtentg. =  6022,00 €

 

 

In einer Kassenrückmeldung wird das Gesamtentgelt aller Arbeitgeber zurück gemeldet.

Die Kasse meldet pro Arbeitgeber nur den Betrag bis zur BBG zurück.

Wie viele Entgelte, von wie vielen Arbeitnehmern in dem Betrag enthalten sind, ist nicht bekannt.

 

 

 

Beispiel 1 (Bei nur einem Fremdentgelt, bzgl. RV/AV BBG 2013):

AG 1 = 1.000,- € (eigene Abrechnung) an die Kasse wird 1.000,- € gemeldet.

AG 2 = 8.000,- € an die Kasse wird 5.800,- € gemeldet

Kassenrückmeldung = 6.800,- €,

Eintrag im Programm: 6.800,- € - 1.000,- € (eigenes Entgelt) = 5.800,- €

--> diesen Abzug des eigenen Entgeltes, gemäß der Monatsmeldung, macht das Programm automatisch.

 

Beispiel 2 (Bei mehr als einem Fremdentgelt, bzgl. RV/AV BBG 2013):

AG 1 = 1.000,- (eigene Abrechnung) an die Kasse wird 1.000,- € gemeldet.

AG 2 = 8.000,- € an die Kasse wird 5.800,- € gemeldet

AG 3 = 2.000,- € an die Kasse wird 2.000,- €  gemeldet

Kassenrückmeldung = 8.800,- €,

Eintrag im Programm: 8.800,- € - 1.000,- € (eigenes Entgelt) = 7.800,- €

-> diesen Abzug des eigenen Entgeltes, gemäß der Monatsmeldung, macht das Programm automatisch.

 

 

 

Wichtig bis 2012:

Der Eintrag des Fremdentgeltes muss pro weiterer Beschäftigung auf die jeweilige BBG gekürzt

und danach aufsummiert werden.

Beispiel bis 2012:

AG 1 = 4000,- € --> BBG KV/PV = 3.825,- €; BBG RV/AV = 4.000,- €

AG 2 = 6000,- € --> BBG KV/PV = 3.825,- €; BBG RV/AV = 5.600,- €

einzutragende Summe = KV/PV = 7.650,- €; RV/AV = 9.600,- €

 

Ab 2013 macht dies die Kasse automatisch und sendet die entsprechenden Beträge als Gesamtbetrag zurück.

Eine manuelle Kürzung auf die BBG ist nicht mehr notwendig.

 

 

 

 

 

Mehrfachbeschäftigung bei Firmenzahlern (Sozialschlüssel 9111)

Der Beitragszuschuss muss nach Entgelt berechnet werden. Das Feld "Beitrag" (unter Personalverwaltung | Stammdaten | Kassen) ist auf "1-Beitragszuschuss nach Entgelt" zu setzen.

Wird der Zuschuss nach der Beitragsbemessungsgrenze berechnet, ist zwar das SV-Brutto anteilig gekürzt, der KV-Beitrag wird jedoch bis zur BBG ermittelt.