Das Modul "Zahlstellenverfahren
für die ZMV-Meldungen von Versorgungsbezugsempfängern" ist
ein Zusatzmodul und benötigt einen entsprechenden Lizenzeintrag.
Die Versorgungsbezieher sind in einem separaten Mandanten abzurechnen, dieser zusätzliche Mandant ist im Preis enthalten.
Falls Sie eine solche Lizenz benötigen, fordern Sie diese bitte bei Ihrem zuständigen Fachhandelspartner an.
Nur in folgenden Fällen ist ein eigener Mandant für Versorgungsbezieher
nicht notwendig: der
/die Versorgungsbezieher sind nicht sozialversicherungspflichtig (Personengruppe
997 im Standardmandant).
Laut GKV-Spitzenverband sind privat Krankenversicherte
in diesem Verfahren nicht vorgesehen bzw. ausgeschlossen!
Versorgungsbezugsempfänger sind Personen, die nicht mehr aktiv im Unternehmen sind und eine Betriebsrente beziehen. Die Unternehmen haben in diesen Fällen an die Krankenkassen gesonderte elektronische Meldungen abzugeben und werden als "Zahlstellen" bezeichnet.
Das Meldeverfahren zwischen den Zahlstellen von Versorgungsbezügen und den Krankenkassen ist in § 202 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) normiert.
Seit 01. Januar 2011 ist die Teilnahme am maschinellen unterstützen Zahlstellen – Meldeverfahren für Zahlstellen verpflichtend (§ 202 Absatz 2 Satz 1 SGB V).
Dies gilt für jede Zahlstelle von Versorgungsbezügen mit mindestens einem Versorgungsbezugsempfänger der in der gesetzlichen Kranken- /Pflegeversicherung, Pflicht-, Freiwillig- oder Familien – Versicherter ist und bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt alle Meldungen maschinell übermittelt werden müssen. Wenn Sie regelmäßig an weniger als 30 beitragspflichtige Mitglieder Versorgungsbezüge zahlen, können Sie bei der zuständigen Krankenkasse beantragen, dass das Mitglied die Beiträge selbst zahlt. Die Meldungen über die Versorgungsbezüge müssen aber in jedem Fall erstellt werden.
Betriebsrenten sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, d. h. ist der Versorgungsbezugsempfänger Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, fallen grundsätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
Die Beiträge trägt der Versorgungsbezieher alleine. Anders als bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern leistet die Zahlstelle keinen Anteil zu den Beiträgen.
Die Beiträge des Gesamteinkommens werden maximal von der jeweilig gültigen Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ermittelt. Zu diesem Gesamteinkommen zählt z. B. auch die gesetzliche Rente oder weitere Versorgungsbezüge.
In welcher Höhe der Versorgungsbezug des Versorgungsbezugsempfänger zu verbeitragen ist, gibt der "VB-max." (Maximal beitragspflichtiger Versorgungsbezug) an. Liegt dieser über der Betriebsrente, werden die Beiträge aus der vollen Betriebsrente ermittelt. Liegt der "VB-max." unter der Betriebsrente, ermitteln sich die Beiträge nur aus dieser Höhe.
Liegt der monatliche Versorgungsbezug eines Versorgungsbezugsempfängers
unterhalb von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße-West, fallen keine Beiträge.
Ist dies der Fall, gibt das Programm einen entsprechenden Hinweis im Programm
aus: "Sozial: der Bezug liegt unterhalb
von 1/20 der Bezugsgröße!"
Systemwechsel oder Einstieg in das maschinelle Zahlstellenverfahren:
Die Dokumentation zur genauen Vorgehensweise finden Sie auf den nachfolgenden Unterseiten.