Lieferantendaten - Zusatz - Bauabzugssteuer
 

PLZ/Postfach

Hat der Lieferant ein eigenes Postfach, können Sie hier die Postleitzahl und das Postfach eingeben. 

Landeskennung

Hier ist einzutragen, ob der Lieferant im Inland oder Ausland angesiedelt ist. Folgende Kennzeichen sind möglich:

 

Die Landeskennung findet Verwendung in der Dialogbuchhaltung, der Steueranmeldung und in den EU-Auswertungen.
 

Sammelkonto

Sammelkonto für Verbindlichkeiten. In den Sachkonten können Sie unabhängig von dem, in den Firmenstammdaten definierten Standard-Sammelkonto, weitere Konten als Sammelkonten für Verbindlichkeiten (Kontenart SV) definieren.

Geben Sie hier kein Sammelkonto ein, wird das Standard-Sammelkonto aus den Firmendaten verwendet. 

Sammelkonto für Anzahlungs-Anforderungen (Belegart "F")

Hier kann ein abweichendes Sammelkonto für dieses Personenkonto eingetragen werden. Dadurch ist eine getrennte Ausweisung in der Bilanz möglich.

Geben Sie hier kein Sammelkonto ein, wird das Standard-Sammelkonto für Anzahlungs-Anforderungen aus den Firmendaten verwendet.

Ust.IdNr.

Eingabe der Umsatzsteuer-Identnummer: Mit Klick auf den Link haben Sie die Möglichkeit, die Identnummer im Internet zu prüfen. Wählen Sie zwischen einfacher und qualifizierter Abfrage.

Ist die Identnummer nicht bekannt, geben Sie - wegen der Abprüfung durch das Programm -  die ersten beiden Zeichen des Landes ein, z. B. für Österreich -> AT, für Italien -> IT

 

In der USt-IdNr. dürfen keine Leerzeichen und keine Kleinbuchstaben enthalten sein.

 

Mit Klick auf den Auswahlbutton erhalten Sie die Anzeige der bisher in Stammdaten oder Belegen verwendeten Identnummern dieses Personenkontos. Durch Doppelklick Übernahme dieser Angabe in die Stammdaten.

Diese Anzeige- und Übernahmemöglichkeit ist auch für einzelne Belege in den Adressdaten des OP vorhanden (Module Einkauf / Verkauf)

Steuernummer

Eingabe der Steuernummer des Lieferanten.

Anz.Liefer-Nr

Bei Nutzung des Bauanzahlungsmoduls kann hier eine abweichende Lieferantennummer für die Verbuchung von Anzahlungsforderungen (Belegart "F") eingetragen werden. Dadurch sind getrennte Auswertungen möglich.

Verbund. Unternehmen

Diese Kennzeichnung ist für die 'LZB-Meldung' vorgesehen.

Die BW-Liste Standard-15 "Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden" (Meldung nach § 62 Abs. 1, 3 und 5 der Außenwirtschaftsordnung) unterscheidet nach verbundenen und nicht verbundenen Unternehmen.
Verbundene Unternehmen werden hier gekennzeichnet.

 

Löschung des Lieferantenstammsatzes gemäß DSGVO

Bebuchte Lieferantenstammdatensätze können im Rahmen der Aufbewahrungspflicht nicht gelöscht werden.

Durch Löschen kompletter Geschäftsjahre, die nicht mehr der Aufbewahrungspflicht unterliegen (Menüpunkt Jahresabschluss), werden die entsprechenden Umsatzdaten gelöscht.

Lieferantenstammsätze, die keine Umsatzdaten mehr enthalten, können dann markiert werden. Es wird automatisch ein Löschvermerk im Lieferantenstamm gesetzt.

Durch Ausdruck per Button "Tabelle der Lieferanten mit Löschvermerk" kann geprüft werden, welche Lieferanten gelöscht werden.

Die Löschung selbst erfolgt wieder im Menüpunkt Jahresabschluss --> Löschen alter Geschäftsjahre --> Button: Markierte Personenkonten löschen

 

Ein Löschvermerk kann manuell entfernt werden. Das manuelle Setzen eines Löschvermerks ist nur möglich, wenn keine Umsätze vorhanden sind.

 

 

Belegtexte

 

Die hier eingegebenen Buchungstexte werden bei der Belegerfassung in der Dialogbuchung und in den Modulen Einkauf/Verkauf zur Auswahl angezeigt, wenn in Feld "Text" keine Eingabe erfolgt.

Die Texte werden vorgeschlagen bei den Belegarten "R" - "G" - "A"

Wechsel in eine neue Zeile mit STRG+Enter

Aktivierung der Textanzeige durch das Häkchen

 

Info im Buchungsdialog

Geben Sie hier wichtige Informationen (z. B. Warnhinweise) zum Kunden ein. Diese werden bei der Buchungserfassung angezeigt.

Wechsel in eine neue Zeile mit STRG+Enter

Aktivierung der Textanzeige durch das Häkchen

 

Bauabzugssteuer

Durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 wurde ein neuer Abschnitt VII in das Einkommensteuergesetz eingefügt (§ 48 bis § 48 d EStG). Die Vorschriften sind ab dem 01.01.2002 anzuwenden und besitzen folgende Schwerpunkte (lediglich grober Umriss):

 

 

Für die Verwaltung der Bauabzugssteuer wurde eine Lösung in die Finanzbuchhaltung eingebaut, die es erlaubt, Lieferanten von Bauleistungen mit Freistellungsauftrag im Lieferantenstamm zu kennzeichnen. Bei Zahlungserfassungen in Dialogbuchen erinnert das Programm mittels eines Hinweisfensters daran, dass die Bauabzugssteuer zu beachten ist.

 

Bei der Erstellung von Zahlläufen erinnert das Programm daran, falls die Freistellungsbescheinigung abgelaufen sein sollte (Eintrag im Lieferantenstamm).

Wird mit Freistellungsbescheinigungen gearbeitet, ist es sinnvoll, die Maske der Zahlbelege entsprechend zu erweitern und die Spalten "Freistellungsbescheinigung erforderlich" und "befristet bis" mit einzublenden.
 

 

Freistellungsbescheinigung des Finanzamts liegt vor

Liegt ein Freistellungsauftrag des Lieferanten vor ist hier das Auswahlfeld zu aktivieren und die Gültigkeitsdauer einzutragen.

 

Bei der Buchungserfassung und bei Zahlungen erfolgt ein Hinweis, wenn die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung überschritten ist.

 

Sicherheitsnummer
Zuordnung des zuständigen Finanzamts mit Bankverbindung

Um einen entsprechenden Steuerabzug an das Finanzamt des Lieferanten zu überweisen, hinterlegt man an dieser Stelle die benötigten Angaben:
 

 

Internet-Recherche

Bei Anwahl der Internet-Recherche gelangt man auf die Homepage des Bundesamtes für Finanzen (Steuern und zentrale Dienste) zur Bestätigungsabfrage von Freistellungsbescheinigungen.

 

Das Bundesamt für Finanzen erteilt hierbei dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundesamt für Finanzen gespeicherten Freistellungsbescheinigungen (ausschließlich nach § 48 b EStG - Bauleistungen).

 

Mit dem Antrag auf die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der Antragsteller zu, das seine Daten nach § 48b Abs. 3 beim Bundesamt für Finanzen gespeichert werden und dass über die gespeicherten Daten an die Leistungsempfänger Auskunft gegeben wird.

 

Ebenfalls erhält man über diese Homepage nochmals das komplette Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe zur Ansicht im PDF - Format.