Krankenversicherung und Pflegeversicherung: |
Der behinderte Mensch wird nur dann an der Aufbringung der Beiträge beteiligt, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 20% der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Liegt das monatliche Entgelt darunter, trägt die Einrichtung die Beiträge allein.
Der Zusatzbeitrag zur PV für Kinderlose wird vom Arbeitnehmer getragen, auch wenn die 20% nicht erreicht werden. Soll der Zusatzbeitrag von der Einrichtung übernommen werden, kann dies im Personalstamm eingestellt werden. |
Rentenversicherung: |
Wenn das monatliche Arbeitsentgelt 20% der monatlichen Bezugsgröße nicht über-steigt (oder kein Entgelt bezogen wird), trägt die Einrichtung die Beiträge zur RV allein.
Übersteigt das monatliche Entgelt die 20% der Bezugsgröße, nicht die Bemessungsgrundlage, so werden die Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und der Einrichtung getragen.
Der Differenzbetrag zwischen tatsächlich gezahltem Arbeitsentgelt und Mindestbeitragsbemessungsgrenze wird von der Einrichtung allein getragen. |
Arbeitslosenversicherung: |
Für den Fall, dass behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen der Arbeitslosenversicherung unterliegen, gilt eine dem Krankenversicherungsrecht entsprechende Regelung. |
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt: |
Wird die Mindestbemessungsgrundlage von 20% nur durch eine Einmalzahlung überschritten, werden die Beiträge nur für den übersteigenden Betrag vom Arbeitnehmer und der Einrichtung je zur Hälfte getragen.
Der Differenzbetrag bis zur Mindestbemessungsgrundlage wird vom Arbeitgeber allein getragen. |
Umlagepflicht nach U1/U2: |
Ab dem 01.01.2018 besteht für die Personengruppe 107 Umlagepflicht nach U1 und U2 bzw. nur nach U2. Die Beiträge werden vom tatsächlich erzielten Entgelt ermittelt.
Die Umlagebeträge trägt der Arbeitgeber. Aktuelle Informationen zur Berechnung der Umlage, den zu verwendenden Sätzen und der Umlagepflicht erhalten Sie bei den Sozialversicherungsträgern. |