Hinweis: Für rechtsverbindliche Aussagen wenden Sie sich bitte an die Sozialversicherer oder an Ihren Steuerberater
Durch das Altersteilzeitgesetz wurde für Arbeitnehmer ab Vollendung des 55. Lebensjahres die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand dadurch geschaffen, dass nach mindestens 24-monatiger Altersteilzeit die Inanspruchnahme einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit mit 60 Jahren möglich ist. Häufig werden Regelungen zur Altersteilzeit mit Arbeitszeitkonten kombiniert.
Während der Altersteilzeitarbeit wird das laufende Einkommen durch sogenannte Aufstockungsbeträge abgesichert und durch zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung ein ausreichender Rentenanspruch geschaffen. Die Gehaltsaufstockung muss mindestens 20 % des für die Altersteilzeit gezahlten Bruttoarbeitsentgelts betragen, mindestens aber so hoch sein, dass der Arbeitnehmer dadurch 70% des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte.
Im Rahmen der Rentensicherung der teilzeitarbeitenden Arbeitnehmer müssen durch den Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden und zwar mindestens in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% des bisherigen Arbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt, das heißt, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden mindestens auf ein Niveau von 90% des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts aufgestockt. Maßgebend ist also das im jeweiligen Monat erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt.
Beim klassischen Modell der Altersteilzeitregelung kommt es grundsätzlich zu einer gleichmäßigen und kontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit auf die gesamte Zeitspanne der Altersteilzeitarbeit. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er über den vereinbarten Zeitraum hinweg seine Arbeitsleistung zwar vermindert, aber dennoch fortlaufend zu erbringen hat. Daraus resultiert, dass sein Arbeitsentgelt und der darauf entfallende Aufstockungsbetrag über den gesamten Zeitraum des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hinweg zu zahlen sind.
Das Modell der kontinuierlichen Arbeitsleistung war anfangs als Regelfall angesehen worden, kam aber in der Praxis kaum zur Anwendung. Durch die Einführung des Blockmodells und der Verabschiedung des Flexibilitätsgesetzes hat der Gesetzgeber den Anforderungen aus der Praxis Rechnung getragen. Altersteilzeitregelungen nach dem klassischen Modell werden kaum noch eingesetzt.
Das Blockmodell ist zweiteilig: Zunächst erfolgt die Vollarbeitsphase und danach die Freistellungsphase. Sinn dieser Zweiteilung ist, dass der Arbeitnehmer gerade nicht den ganzen Zeitraum bis zum Ruhestand dauerhaft als Teilzeitbeschäftigter tätig ist. Vielmehr arbeitet er während der Vollarbeitsphase weiter als Vollzeitbeschäftigter, wie er es auch bisher getan hat. In der daran anschließenden Freistellungsphase wird er dann vollständig von seiner Arbeitspflicht freigestellt.
Die Laufzeit einer Altersteilzeitvereinbarung, innerhalb derer im Durchschnitt die reduzierte Arbeitszeit zu erbringen ist, beträgt grundsätzlich drei Jahre (kleines Blockmodell, §2 Abs.2 S. 1 Nr. 1 ATG). Durch Tarifvertrag, tariflich zugelassener Betriebsvereinbarung oder einer Regelung der Kirchen bzw. der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften kann dieser Zeitraum auf bis zu sechs Jahre verlängert werden (großes Blockmodell). Entscheidend für beide Blockmodelle ist, dass das Arbeitsentgelt und der Aufstockungsbetrag fortlaufend, also auch während der Freistellungsphase gezahlt werden (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ATG). Auch beim Blockmodell bleibt es bei einer während des Gesamtzeitraums zu gewährenden Vergütung.
Gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV liegt auch dann ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von seiner Arbeitspflicht freigestellt wurde, aber weiterhin sein Arbeitsentgelt erhält und die restlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Damit ist auch das Blockmodell unter der sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung abgedeckt.
Die Aufstockungsbeträge und die Rentenversicherungsbeiträge, die zu Gunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer gezahlt werden, sind gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn sie über die gesetzliche Mindestgrenze hinausgehen. Damit wird verhindert, dass die bestehende Steuerfreiheit in der Weise missbraucht wird, dass verdeckte Abfindungen gezahlt werden, die ab einer bestimmten Grenze gerade wieder steuerpflichtig wären, soll die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 28 EStG nur dann gewährt werden, wenn durch den Aufstockungsbetrag das bisherige Nettogehalt nicht überschritten wird. Übersteigt der Aufstockungsbetrag zusammen mit dem während der Altersteilzeit bezogenen (Altersteilzeit-)Nettoarbeitslohn das Nettoarbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer bislang vor Einführung der Altersteilzeit als Vollzeitbeschäftigter erhielt, sind die übersteigenden Entgeltanteile wieder lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die steuerliche Behandlung der Lohnzahlungen in der Freistellungsphase stellt kein Problem dar. Da bei der Lohnsteuer das Zufluss-Prinzip gilt, sind die weiter gezahlten Bezüge nach den allgemein geltenden Grundsätzen zu besteuern.
(Beginn der ATZ nach. 01.07.2004)
Kernpunkt der ab 01.07.2004 geltenden Neuregelung der ATZ ist die Einführung des Regelarbeitsentgeltes als Grundlage zur Berechung des 20%igen Aufstockungsbetrages. Das Regelarbeitsentgelt ist das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber regelmäßig zu erbringen hat. Es handelt sich also grundsätzlich um die Hälfte des ohne die Altersteilzeit maßgeblichen Vollzeitarbeitslohnes. Zum Regelarbeitsentgelt können gehören:
laufende
Grundvergütung,
regelmäßig
gewährte Zulagen,
laufend
gezahlte variable Vergütungsbestandteile (Provisionen oder Tantiemen)
laufende
Sachleistungen (Dienstwagenüberlassung, betriebliche Sozialeinrichtungen)
vermögenswirksame
Leistungen
Anwesenheitsprämien
SFN-Zuschläge
Sachbezüge
und geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagenüberlassung)
Arbeitsentgelte die einmalig (z.B. Jahressondervergütung), nicht regelmäßig oder nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (Mehrarbeitsvergütung) gezahlt werden bleiben unberücksichtigt.
(Beginn der ATZ vor 01.07.2004)
Bei der Ermittlung des individuellen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit finden alle Vergütungsbestandteile Berücksichtigung, die laufend ausgezahlt werden und bei denen es sich um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt handelt. Bei der Festsetzung des individuellen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts müssen z.B. berücksichtigt werden:
laufende
Grundvergütung,
regelmäßig
gewährte Zulagen,
laufend
gezahlte variable Vergütungsbestandteile (Provisionen oder Tantiemen)
laufende
Sachleistungen (Dienstwagenüberlassung, betriebliche Sozialeinrichtungen)
vermögenswirksame
Leistungen
Anwesenheitsprämien
SFN-Zuschläge
Einmalige
und wiederkehrende Zuwendungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)
Sachbezüge
und geldwerte Vorteile
Nicht zum individuellen Bruttoarbeitsentgelt gehören Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge.
(Beginn der ATZ ab 01.07.2004)
Maßgeblich für die 20%ige Aufstockung ist alleine das Regelarbeitsentgelt. Dabei handelt es sich um das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig (siehe unter „Ermittlung des Regelarbeitsentgelts“).
(Beginn der ATZ vor 01.07.2004)
Für die Ermittlung des Aufstockungsbetrages war in der Gesetzgebung vor dem 01.07.2004 das „individuelle beitragspflichtige Bruttoentgelt“ im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum maßgebend. Der Aufstockungsbetrag beträgt 20% des individuellen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Der Aufstockungsbetrag muss aber mindestens 70% des Nettolohns betragen, den der AN ohne die Altersteilzeit erhalten würde (Mindestnettobetrag).
(Beginn der ATZ vor 01.07.2004)
Der Aufstockungsbetrag muss mindestens so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 70% des Nettolohnes erhält, den er ohne die Altersteilzeit erhalten würde (Mindestnettobetrag). Zur Prüfung, ob der Mindestnettobetrag von 70% erreicht wird, wird nicht das individuelle Nettoentgelt des Arbeitnehmers zugrunde gelegt, sondern es erfolgt eine pauschalierte Errechnung. Die Mindestnettobeträge wurden durch Rechtsverordnung des Gesetzgebers vorgegeben. Für Fälle, in den mit der ATZ vor dem 01.07.2004 begonnen wurde, ist auch weiterhin die Mindestnettoverordnung maßgebend. Allerdings ist die Veröffentlichungspflicht des Gesetzgebers, eine jährliche Mindestnetto-Verordnung zu erlassen zum 01.01.2004 weggefallen.
(Beginn der ATZ ab 01.07.2004)
Seit 1. Juli 2004 sind für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung mindestens in Höhe des Betrages zu zahlen, der auf 80% des Regelarbeitsentgelts entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur BBG. Durch diese Regelung wird die
(Beginn der ATZ vor 01.07.2004)
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden auf mindestens 90% des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts aufgestockt. Der Arbeitgeber muss also mindestens Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, die so hoch sind, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Alterteilzeitarbeit tatsächlich gezahlten Entgelt und 90% des Entgelts, das der Arbeitnehmer bei Fortsetzung der Vollzeitarbeit erhalten würde, aufgestockt wird.
Im Blockmodell ist der Arbeitgeber gemäß § 8a Abs. 1 ATG verpflichtet, Wertguthaben des Arbeitnehmers, welches das Dreifache des Regelarbeitsentgelts einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Insolvenz abzusichern (siehe Blockmodell).
Endet das Teilzeitarbeitsverhältnis vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt (so genannter Störfall), dann ist zu regeln, wie die vom Arbeitnehmer erbrachte Vorleistung auszugleichen ist. In diesen Fällen bedarf es einer Vergleichsberechnung, in welcher der Betrag zu ermitteln ist, den der AN während der Arbeitsphase ohne Alterszeit verdient hätte. Diesem Betrag ist die Summe der während der gesamten Laufzeit erhaltenen Bezüge und der Aufstockungsbeträge gegenüberzustellen. Ein etwaiger Differenzbetrag ist dem Arbeitnehmer auszuzahlen.
Beitragsrechtlich ist dabei zu beachten, dass für den Fall der Auszahlung von Wertguthaben an den Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Dabei gelten unterschiedliche Vorgaben für die beitragsrechtliche Betrachtung für die Rentenversicherung auf der einen und für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf der anderen Seite.
Da in der Phase der Arbeitsleistung aufgrund der Beitragszahlung aus der zusätzlich beitragspflichtigen Einnahme bereits RV-Beiträge von etwa 90 % des Vollzeitarbeitsentgelts bzw. der BBG der RV gezahlt worden sind, gilt bei der Rentenversicherung im Störfall nur noch die Differenz zwischen dem Betrag, den der AG der Beitragsberechnung zugrunde gelegt hat (= Regelarbeitsentgelt + zusätzliche beitragspflichtige Einnahme) und dem doppelten des Regelarbeitsentgelts bis zum Störfall, höchstens bis zur BBG, als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben.