Urlaubsabgeltung

Fall I

Wenn ein Mitarbeiter nicht mehr vom Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird und er die festgelegten Voraussetzungen erfüllt, zahlt die SOKA-BAU die Urlaubsabgeltung direkt an den ehemaligen Arbeitnehmer aus.

In diesen Fällen stellt der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag bei der SOKA-BAU.

Der Mitarbeiter erhält den Abgeltungsbetrag abzüglich des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung von der SOKA-BAU.

 

Der abgezogene Anteil zur Sozialversicherung wird dem letzen Arbeitgeber überwiesen. Er ist für die Abführung zuständig.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an die zuständige Krankenkasse abzuführen.

Er muss einen Beitragsnachweis erstellen und diesen dem Arbeitnehmer aushändigen.

 

Genaue Informationen dazu erhalten Sie bei der SOKA-BAU (www.soka-bau.de)

 

Vorgehensweise im Programm:

Sie benötigen Lohnarten mit folgenden Merkmalen:

 

1. Lohnartenbereich: Einmalzahlung

steuerfrei

sozialversicherungspflichtig

Statistik-Kennzeichen: 84 - Urlaubsabgeltung (dadurch verhindern Sie, dass neue Ansprüche entstehen)

 

2. Lohnartenbereich: Netto Be- und Abzüge

Nettoabzug

 

Personalverwaltung

Da der Mitarbeiter nicht mehr in Ihrem Betrieb ist, wird die Abgeltung als Korrektur eingegeben.

 

Diese Korrektur muss in einem Monat erfolgen, in dem sonst nichts abgerechnet wird. Daher empfiehlt es sich, den Monat zu wählen, der auf den letzten Abrechnungsmonat folgt.

Dazu muss ein neues Lohnkonto angelegt werden.

Klicken Sie dazu auf das Feld mit dem aktuellen Monat, danach die rechte Maustaste drücken. So können Sie für diesen Monat das fehlende Lohnkonto anlegen.

 

 

Damit nur der Arbeitgeberanteil ermittelt wird, muss in der |Personalverwaltung |Stammdaten ->Zusatz Branchen das Feld "Urlaubsabgeltung" auf "Ja" gesetzt werden.

 

Bitte beachten Sie, dass dieses Feld nur für diesen  Fall zu aktivieren ist - ansonsten kommt es zu einer fehlerhaften Abrechnung, weil keine Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ermittelt wird. Das ist auch der Grund, weshalb die Abgeltung separat in einem eigenen Monat zu erfassen ist.

 

Der Betrag, aus dem die Sozialversicherung zu ermitteln ist, wird als Einmalzahlung eingegeben wie unter Punkt 1 beschrieben.

 

Damit es nicht zu einem negativen Auszahlungsbetrag kommt, ist der gleiche Betrag als "Nettozuzahlung" zu erfassen; wie unter Punkt 2 beschrieben.

 

 
Fall II

Urlaubsabgeltung wegen Altersrente oder Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung

In der Regel werden beim Ausscheiden eines Mitarbeiters in der Baubranche die Urlaubsansprüche zum neuen Arbeitgeber „mitgenommen“.

Ausgenommen ist hiervon die Urlaubsabgeltung wegen Altersrente oder Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Mit Streichung der Vorschrift in § 8 Nr. 6.2 letzter Satz BRTV werden ab 01.01.2015 die oben genannten Abgeltungen nicht mehr vom Arbeitgeber gezahlt, sondern sind wie alle anderen Urlaubsabgeltungsansprüche bei der ULAK zu beantragen.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist maßgebend dafür, dass eine Urlaubsabgeltung wegen Rente erfolgen kann.

 

 

Fall III

 

Urlaubsabgeltung, sozialversicherungsfrei aber in der Unfallversicherung pflichtig

 

Die SOKA-Bau teilt Ihnen in diesem Fall folgendes mit:

 

"(...)Grundsätzlich sind Abgeltungen sozialversicherungs- und steuerpflichtig. In Ausnahmefällen sind diese sozialversicherungsfrei, z. B. dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis

in einem Jahr endete die Abgeltung aber erst nach dem 31.3. des Folgejahres ausgezahlt wurde ("Märzklausel")(...)

Bei diesem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt ist in der Regel jedoch noch ein Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ("BG-Beitrag" für die Unfallversicherung),

zu leisten, denn die Märzklausel gilt in der Unfallversicherung nicht. Für die Melde- und Abführungspflicht des BG-Beitrages bleibt unter Berücksichtigung des

tariflichen Urlaubsverfahrens im Baugewerbe ausschließlich der letzte Bauarbeitgeber zuständig. (...)

- Prüfen Sie, ob Sie für den Arbeitnehmer BG-Beiträge geleistet hatten; wenn ja, dann besteht auch Beitragspflicht bezüglich der Abgeltung

- Melden Sie dann die Brutto-Abgeltungszahlung im DEÜV-Meldeverfahren (...)

- das bedeutet: im Folgejahr melden Sie mit der UV-Jahresmeldung (neu seit 2016: Abgabegrund 92) alle beitragspflichtigen Arbeitsentgelte, also einschließlich des oben genannten Abgeltungsbetrages.

- Sie warten mit der Beitragszahlung, bis Sie den alljährlichen Beitragsbescheid erhalten"

 

Einstellungen im Programm:

1. Lohnartenbereich: Einmalzahlung

steuerfrei (Die SOKA-Bau wickelt die Steuer ab)

sozialversicherungspflichtig

Statistikkennzeichen = " - keine Verarbeitung", als Kennzeichen darf NICHT die "84 - Urlaubsabgeltung" verwendet werden

Berufgenossenschaft = "2 - Betrag"

ZVK/Urlaubsbrutto: - keine Verarbeitung (dadurch wird verhindert, dass neue Ansprüche entstehen)

 

2. Lohnartenbereich: Netto Be- und Abzüge

Nettoabzug

 

3. Personalverwaltung: Bruttolohnerfassung

Hinterlegen Sie mit der Lohnart Einmalzahlung die von der SOKA-Bau mitgeteilte Urlaubsabgeltung.

 

4. Personalverwaltung: Netto-Be/Abzüge

Mit der Lohnart für den Nettoabzug hinterlegen Sie ebenfalls den Betrag der Urlaubsabgeltung, damit kein Wert zur Auszahlung kommt.

 

Bei dieser Vorgehensweise kommt also praktisch nichts zur Auszahlung, der Auszahlungsbetrag wird wieder abgezogen.

Die Steuer bleibt unberührt, bei der Sozialversicherung dürfte nichts passieren.

 

Die erforderliche 92er Meldung wird nach dem Jahresabschluss gemeinsam mit den Meldungen für die restlichen Mitarbeiter erzeugt.

 

 

Achtung: Achten Sie darauf, dass keine SV-Beiträge generiert werden.