Saisonkräfte

Kz. Saisonarbeitnehmer

Bei ausländischen Saisonarbeitnehmern wurde häufig nach Ende der Versicherungspflicht eine obligatorische Anschlussversicherung durchgeführt, weil eine Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich war – z. B. weil die Wohnadresse nicht ermittelt werden konnte.

 

Bei Saisonarbeitnehmern hat dieses Verfahren aber häufig zu Fehlentwicklungen geführt. Daher gilt ab dem 01.01.18 eine Ausnahmeregelung für Saisonarbeitnehmer.

Um dies zu kennzeichnen gibt es das Kennzeichen "Saisonarbeitnehmer" welches bei Anmeldungen mit Grund 10 und ab dem Meldezeitraum 01.01.2018 gemeldet wird bei:

  • Beitragsgruppe in der KV 1 bis 3
  • Personengruppe beginnt mit 1

 

 

Für die Berechnung von ausländischen Saisonkräften NICHT nach deutschem Recht, ist eine geänderte Lizenz erforderlich weitere Informationen.