RV-Aufstockung bei Mini-Jobs
Grundsätzlich muss bei Geringfügig Beschäftigten Mitarbeitern der Beitragsgruppenschlüssel 6100 gewählt werden.
Verzichtet ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter auf die RV-Pflicht, ist der SV-Schlüssel 6500 zu wählen.
Die übrigen Abgaben für Minijobs berechnen sich stets vom tatsächlich
erzielten Verdienst – auch wenn dieser unter 175 Euro liegt.
Mindestbeitrag (Quelle: Minijob-Zentrale.de)
Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent (2018) des Bruttoentgelts – mindestens aber 32,55 Euro. Dieses Minimum ergibt sich, weil Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindestens von einem Wert von 175 Euro zu berechnen sind.
Dies gilt auch dann, wenn ein Minijobber weniger als 175 Euro verdient.
Beim Mindestbeitrag richtet sich der Rentenversicherungsanteil als Arbeitgeber nach dem tatsächlichen Verdienst des Minijobbers.
Der Minijobber übernimmt in diesen Fällen die Differenz zum vollen Pflichtbeitrag.
Beispiel:
Eine Bürokraft verdient seit dem 1. Januar 20xx monatlich 150 Euro.
Hier gilt der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung: 32,55 Euro (18,6 Prozent der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro)
Somit beträgt der monatliche Anteil
Bei einem sehr geringen monatlichen Verdienst ist Ihr Arbeitgeberanteil so niedrig, dass sich daraus ein Differenzbetrag für Ihren Minijobber ergibt, der höher als sein Verdienst ist.
Dies führt dazu, dass Ihr Minijobber gar kein Entgelt mehr bekommt, sondern Ihnen als Arbeitgeber sogar noch den Restbetrag erstatten muss.
Im Abrechnungsprotokoll ist ersichtlich wenn die Mindestbemessung angewendet wird:
Auf dem Lohnausdruck wird der Differenzbetrag zur Mindestbemessung (RV/AV-Brutto unter fiktiv) und der Wert (RV-Beitrag unter fiktiv) den der Arbeitnehmer zusätzlich zahlen muss um den Mindestbetrag zu erreichen angezeigt.
Beispiel:
Tats. Entgelt 100 € x 3,6 % AN-Anteil = 3,60 €
Mindestbemessung 175 € - Tats. Entgelt 100 € = 75 €
Mindest-RV-Beitrag 32,55 € - AG-Anteil 15 € - AN-Anteil 3,60 € = 13,95 € zusätzlich vom AN zu zahlen.
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Beitragsberechnung in Teilmonaten
Beginnt oder endet ein rentenversicherungspflichtiger Minijob im Laufe eines Monats oder liegt eine Arbeitsunterbrechung (zum Beispiel unbezahlter Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung) vor, ist eine anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage anzusetzen. Diese ermittelt sich nach folgender Formel: 175 Euro x SV-Tage / 30 SV-Tage= anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.
Mehrere Beschäftigungen
Hat ein Minijobber mehrere Beschäftigungen, zählen die einzelnen Arbeitsentgelte zusammen:Beispiel, weitere Beschäftigung unterhalb von 175 €:
Ein Minijobber verdient bei einem AG monatlich 100 Euro (A) und in einem zweiten Minijob 50 Euro (B).
Der Gesamtverdienst beträgt 150 Euro – also gilt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro und damit der Mindestbeitrag von 32,55.
Diese teilen sich nach folgender Formel auf beide Minijobs auf:
175 x Einzelverdienst aus dem jeweiligen Minijob / Gesamtverdienst aus allen Minijobs
AG A | AG B |
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Hinterlegung im Programm (wenn Sie AG A sind): Personalverwaltung | Sozial "Zus. Entgelt PGR 109"
|
Hinterlegung
im Programm (wenn Sie AG
B sind):
Personalverwaltung | Sozial "Zus. Entgelt PGR 109" ![]() ![]() |
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
gilt nicht für Minijobber,
die neben dem Minijob noch eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben oder
anderweitig rentenversicherungspflichtig sind, wie beispielsweise
Auszubildende, Pflegepersonen, gewisse selbständig Tätige (Hebammen),
Bezieher von Kranken- oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld sowie Personen
während der Anrechnung von Kindererziehungszeiten.
Der Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich in diesen Fällen vom
tatsächlichen Arbeitsentgelt
Sind die Felder für
eine mehrfach Beschäftigung (Personalverwaltung
| Sozial) gefüllt, wird die Mindestbemessung nicht angewendet:
Übersteigt
der eingegebene Betrag unter "zus. Entgelt PGR 109"
(Personalverwaltung | Sozial) zusammen mit dem eigenen Entgelt die (anteilige)
Mindestbemessungsgrundlage, wird die Mindestbemessung nicht angewendet
und der RV-Beitrag wird vom tatsächlichen Entgelt ermittelt.