Pauschal besteuerte Arbeitnehmer (z. B. Teilzeitbeschäftigte und Aushilfen die pauschal besteuert werden)
Pauschale besteuerte Lohnarten (z.B. Fahrtkostenzuschüsse, Essenszuschüsse, Reisekosten) sowie für pauschal besteuerte Direktversicherungen.
für alle Mitarbeiter, unabhängig davon, ob sie einer Konfession angehören oder nicht. In diesem Fall wird der Pauschalsatz (7%) verwendet. Dieser Pauschalsatz ist einzutragen in Stammdaten | Mandantendaten | Kirchensteuer | Pauschal
nur für Mitarbeiter, die einer kirchensteuerpflichtigen Konfession angehören. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Finanzamt gegenüber den Nachweis zu erbringen, welche Mitarbeiter nicht kirchensteuerpflichtig sind. Für die verbleibenden Mitarbeiter ist dann nicht der Pauschalsatz, sondern der in dem jeweiligen Bundesland geltende Satz von 8% oder 9% zu entrichten.
Wenn diese Vorgehensweise gewählt wird, ist in Stammdaten | Mandantendaten | Kirchensteuer | Pauschal der normale Kirchensteuersatz von 8 % bzw. 9 % zu hinterlegen.
Bei Mitarbeitern, die nach Lohnsteuerkarte abgerechnet werden, und im Feld „Kirchensteuer“ eine Konfession eingetragen haben, wird auch für pauschal besteuerte Lohnarten Kirchensteuer erhoben. Das Feld "Kirchensteuer für pauschale Lohnarten" ist also zu aktivieren.
Bei Mitarbeitern, die nach Lohnsteuerkarte abgerechnet werden und im Feld „Kirchensteuer“ keine Konfession eingetragen haben, also nicht kirchensteuerpflichtig sind, muss das Feld „Kirchensteuer für pauschale Lohnarten“ separat aktiviert werden, wenn für diese Lohnarten Kirchensteuer abgeführt werden soll.
Das Feld „Kirchensteuer für pauschale Lohnarten“ gilt für alle Bezüge, die pauschal besteuert werden und auch für pauschal besteuerte Direktversicherungen.
Kirchensteuerberechnung bei Steuerklasse VI
Für die Anwendung der Steuerklasse VI gibt es zwei Fälle:
- Es liegt keine Steuerkarte vor
- Auf der vorliegenden Steuerkarte ist Steuerklasse VI eingetragen (2. Arbeitsverhältnis)
Die Berechnung der Kirchensteuer ist in den genannten Fällen etwas unterschiedlich:
Ohne Steuerkarte: die Kirchensteuer ist immer in evangelisch/katholisch aufzuteilen, auch wenn keine Kst eingetragen ist.
Mir vorliegender Steuerkarte: die Kirchensteuer wird so berechnet, wie der Eintrag auf der Steuerkarte lautet.
Aus diesem Grund gibt es nun ein zusätzliches Feld in der Personalverwaltung auf der Seite „Steuer“: „Lohnsteuerkarte wurde nicht vorgelegt“.
Wird hier ein Häkchen gesetzt und die Kirchensteuer steht auf „kein Eintrag“, wird dennoch die Aufteilung evangelisch/katholisch vorgenommen. Es gilt die prozentuale Aufteilung, die im Mandantenstamm eingestellt ist.
Wenn der Arbeitgeber die Pauschalierung der Kirchensteuer in Anspruch nimmt, ist in Stammdaten | Mandantendaten | Kirchensteuer | Pauschal der Pauschalsatz 7% zu hinterlegen.
In diesem Fall ist für alle pauschal besteuerten Arbeitnehmer das Feld „Kirchensteuer für pauschale Lohnarten“ anzuwählen, unabhängig davon, ob sie einer Konfession angehören oder nicht.
Wenn der Arbeitgeber nur für diese Mitarbeiter Kirchensteuer entrichtet, die tatsächlich einer kirchensteuerpflichtigen Konfession angehören, so ist in Stammdaten | Mandantendaten | Kirchensteuer | Pauschal der tatsächliche Kirchensteuersatz des Bundeslandes einzutragen.
Der Eintrag „Pauschale Kirchensteuer“ wird dann nur bei den Mitarbeitern hinterlegt, die einer Konfession angehören.
Unabhängig davon kann separat eingestellt werden, ob für pauschal besteuerte Lohnarten wie z.B. Fahrtkosten- und Essenszuschüsse und Direktversicherungen pauschale Kirchensteuer abzuführen ist.
In diesem Fall muss das Feld "Kirchensteuer für pauschale Lohnarten" aktiviert werden. Auch hier gilt: wird für alle Mitarbeiter, unabhängig ob sie einer Konfession angehören oder nicht, Kirchensteuer für pauschale Lohnarten abgeführt, so ist dieses Feld bei allen Mitarbeitern zu aktivieren und im Mandantenstamm sind 7% pauschale Kirchensteuer einzutragen.
Wird die Kirchensteuer für pauschale Lohnarten nur für die Mitarbeiter bezahlt, die einer kirchensteuerpflichtigen Konfession angehören, ist das Feld nur bei diesen Mitarbeitern zu aktivieren, im Mandantenstamm ist dann jedoch im Feld für pauschale Kirchensteuer der normale Satz von 8 % oder 9 % einzutragen.