Gründe für die 57-er Meldung

Auf Verlangen des Rentenantragstellers sind die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn gesondert mit GD „57“ zu melden.

 

Der Meldegrund  57 gilt auch bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren.

 

Während des Scheidungsverfahrens wird regelmäßig auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt, der sich auf die Rentenversicherung auswirken kann (§§ 1587 ff. BGB). Beim Versorgungsausgleich wird davon ausgegangen, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte das Ergebnis gemeinschaftlicher Lebensleistung der Ehegatten sind, an dem bei Eheauflösung beide in gleichem Umfang teilhaben sollen.

Das zuständige Familiengericht stellt die Ehedauer für den Versorgungsausgleich fest und ermittelt u. a., wie hoch die auf die Ehezeit entfallenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten sind. Wer die höheren Rentenanwartschaften hat, muss grundsätzlich die Hälfte des „Mehrs“ an den anderen abgeben. Wer den Anlass zur Scheidung gab, ist hierbei unerheblich.