Gesetzliche Grundlagen

 

Das Kurzarbeitergeld ist in den §§ 169 bis 182 SGB III geregelt.

 

Die folgenden Informationen sind nicht rechtsverbindlich. Für verbindliche Auskünfte zur Rechtslage setzen Sie sich bitte mit Ihrem Steuerberater, Ihrer zuständigen Krankenkasse oder mit Ihrem Arbeitsamt in Verbindung.

 

Die Höhe richtet sich danach, ob auf der Steuerkarte mindestens ein Kind eingetragen ist oder nicht.

 

Es beträgt 67 % (für Arbeitnehmer mit mindestens 0,5 Kindern) bzw. - 60% (für alle übrigen Arbeitnehmer) der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Kalendermonat)

 

 

Folgende Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf KUG (Kosten müssen vom Arbeitgeber regulär beglichen werden, Beschäftigungsverhältnis prüfen!):

- Mitarbeiter, die gekündigt sind.

- Mitarbeiter, die einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben.

- Mitarbeiter im Krankengeldbezug.

- Azubis.

- Mitarbeiter, die nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezahlen!

 

Keinen Anspruch haben z. B. folgende Personengruppen: 102, 104, 105, 106, 109, 121, 122, 997

Das Abrechnungsprotokoll wird einen entsprechenden Hinweis ausgeben!

 

 

Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

 

Sollentgelt: Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte. (Einschließlich VWL, der steuer- und beitragspflichtige Anteil von SFN-Zuschlägen, Anwesenheitsprämien sowie Erschwerniszulagen).

 

 

Nicht einzurechnen sind Einmalzahlungen, Vergütungen für Mehrarbeit, steuer- und beitragsfreie Anteile von SFN-Zuschlägen.

 

Istentgelt: Das tatsächlich im Anspruchszeitraum erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen, aber einschließlich der Vergütungen für Mehrarbeit.

 

 

Für die manuelle Ermittlung des Kurzarbeitergeldes stellt das Arbeitsamt eine entsprechende Tabelle zur Verfügung.

Für das Ablesen aus der Tabelle ist die Leistungsgruppe des jeweiligen Arbeitnehmers festzustellen. Diese ist abhängig von der Lohnsteuerklasse und ob mind. ein Kinderfreibetrag vorhanden ist.

 

Kurzarbeit muss dem Arbeitsamt vom Arbeitgeber schriftlich angezeigt werden. Es kann frühestens von dem Monat an gewährt werden, in dem die Anzeige beim Arbeitsamt eingegangen ist.

 

Lohnsteuerliche Behandlung:

Kurzarbeitergeld zählt zu den Lohnersatzleistungen und ist somit steuerfrei. Da es jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt, ist es auf der Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen.

 

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge ist ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Dabei handelt es sich um den auf 80% gekürzten Unterschiedsbetrag  zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte (Sollentgelt) und dem Bruttoarbeitsentgelt, das er tatsächlich erzielt hat (Istentgelt).

 

1. Krankenversicherung, Renten- und Pflegeversicherung: Bemessungsgrundlage ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt plus das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt. Bei Überschreiten der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze wird das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt nur noch soweit herangezogen, als die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.

 

2. Arbeitslosenversicherung: Das Kurzarbeitergeld ist beitragsfrei. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nur für tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt (Istentgelt) an.

 

Beitragszahlung: Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung fallen für den Arbeitnehmer nur für tatsächlich bezogenes Arbeitsentgelt an.

Die auf das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge träge allein (Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil) der Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber trägt auch den kompletten individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse des Arbeitnehmers der auf das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt anfällt.

Der Zuschlag "kinderlos" der PV trägt der Arbeitgeber nicht.

 

 

Beispiel zur Beitragszahlung:

Tatsächliche bezogenes Entgelt im Monat November: 2.000,00 €

KUG Ausfallstd. fiktiv: 1.500,00 €

Gekürztes fiktives Entgelt (80 % x 1.500,00 €): 1.200,00 €

 

  AN-Anteil zur SV AG-Anteil zur SV
KV 2.000 € x Arbeitnehmer-Anteil KV    2.000 € x Arbeitgeber-Anteil KV
+ 1.200 € x Arbeitgeber-Anteil KV
+ 1.200 € x Arbeitnehmer-Anteil KV
+ 1.200 € x individueller Zusatzbeitrag KV
RV 2.000 € x Arbeitnehmer-Anteil RV   2.000 € x Arbeitgeber-Anteil KV
+ 1.200 € x Arbeitgeber-Anteil KV
+ 1.200 € x Arbeitnehmer-Anteil KV
AV 2.000 € x Arbeitnehmer-Anteil AV   2.000 € x Arbeitgeber-Anteil KV
PV 2.000 € x Arbeitnehmer-Anteil PV   2.000 € x Arbeitgeber-Anteil KV
+ 1.200 € x Arbeitgeber-Anteil KV
+ 1.200 € x Arbeitnehmer-Anteil KV