Für Beschäftigte, für die keine Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht, der Beschäftigte aber in der Unfallversicherung versichert ist und ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt, ist laut § 28a Abs. 12 SGB IV eine Meldung abzugeben.
Die Erweiterung des Meldeverfahrens stellt auf alle Beschäftigungsverhältnisse ab, für die vor 2010 keine Meldungen erforderlich
waren.
Dem betroffenen Personenkreis ist ab Januar 2010 die neue Personengruppe 190 zuzuordnen.
Bitte informieren Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft, welche Personen gemeldet werden müssen.
Dies sind zum Beispiel:
Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“. Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika ist es unerheblich, ob diese in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Es besteht Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.
Privat Krankenversicherte in einer geringfügigen Beschäftigung, sofern eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt.
Werkstudenten in einer Beschäftigung, sofern eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft
in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt.
Unfallversicherungspflichtiges Entgelt ist stets das erzielte Bruttoentgelt bis zur Jahresarbeitsverdienst-Höchstgrenze des Unfallversicherungsträgers.
Neben der An- und Abmeldung sind alle Unterbrechungsmeldungen und die Jahresmeldung abzugeben. Mit dem neuen Personengruppenschlüssel „190“ wird dokumentiert, dass es sich um einen Beschäftigten handelt, der ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (Beitragsgruppenschlüssel „0000“). Als zuständige Einzugsstelle gilt diejenige,
bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Sofern der Beschäftigte noch nie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung
war, wählt der Arbeitgeber die Einzugsstelle aus.
Aufgrund der technischen Umsetzungsarbeiten innerhalb des DEÜV-Meldeverfahrens sind Meldungen für diesen Personenkreis
erst für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2009 abzugeben.
Meldungen, die einen Zeitraumbeginn vor dem 1. Januar 2010 aufweisen, werden maschinell nicht verarbeitet und zurückgewiesen.
Eine erweiterte Meldeverpflichtung für Gesellschafter-Geschäftsführer, existiert nicht.
Meldungen sind für diesen Personenkreis nur dann abzugeben, wenn der Gesellschafter-
Geschäftsführer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Neben den Angaben zu den übrigen Zweigen der Sozialversicherung sind
dann auch Daten zur Unfallversicherung zu melden. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Beschäftigter im Sinne der
Sozialversicherung, ist keine DEÜV-Meldung erforderlich.