Befreiung von der Rentenversicherung

Ab 2013 gilt grundsätzlich, dass geringfügig Beschäftigte rentenversicherungspflichtig sind. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet 6100.

 

Will ein Mitarbeiter in der Rentenversicherung beitragsfrei bleiben, muss er dies gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen.

 

Die Minijob-Zentrale stellt für diese Fälle ein eigenes Formular zur Verfügung.

 

 

Die folgende Übergangsregelung für diese "Altfälle" galt nur bis Ende 2014. Die "Wechselmeldungen" müssen daher nicht mehr erstellt werden.

 

Falls das Beschäftigungsverhältnis bereits in 2012 bestand und der Mitarbeiter ab 2013 zwischen 400,01 und 450,00 € monatlich verdient, will die Kasse in diesem Fall Änderungsmeldungen (eine 33er Abmeldung und eine 13er Anmeldung)

Wenn folgenden Voraussetzungen vorliegen können diese erstellt werden.

 

- die Beschäftigung begann vor dem 01.01.2013,

- die Entgelthöhe stieg nach dem 31.12.2012 auf einen Betrag zwischen 400,01 € und 450,- € und

- ein Antrag auf weiterlaufende Befreiung der Rentenversicherungspflicht wurde vorgelegt.

 

Die Wechselmeldungen müssen zeitnah im ersten Monat der Entgelterhöhung erfolgen, um die weitere Befreiung von der RV-Pflicht der Bundesknappschaft mitzuteilen.

Wird in der Nettoberechnung des Mitarbeiters die Überschreitung der 400 €-Grenze erkannt, öffnet sich in der Personalverwaltung | Stammdaten | Kassen unter dem Bereich der Rentenversicherung das Feld „Befreiung der RV-Pflicht“. Mit dem Setzen des Häkchens erstellt das Programm eine 33er Abmeldung und eine 13er Anmeldung zum aktuellen Monat.

Das Häkchen öffnet sich ausschließlich im ersten Monat der Entgelterhöhung. Wenn eine Entgelterhöhung bereits in einem Vormonat stattfand, erscheint das Feld nicht.

Per Korrektur in Vormonate können keine Wechselmeldungen erstellt werden, da hierfür bisher das Ersatzformular der Minijobzentrale verwendet werden musste.

 

Die Knappschaft hat für diese Fälle ebenfalls ein Formular zur Verfügung gestellt, das per Fax an die Kasse zu senden ist