Anleitung für Buchungen § 13b ab 2005

In der Umsatzsteuervoranmeldung 2005 sind folgende Umsatzsteuerkennziffern hinzugekommen:

 

 

Unter dem Absatz „Umsätze, für die als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG geschuldet wird“:

 

 

Weggefallen gegenüber 2004 sind die bisherigen Kennziffern 54, 55 und 57 (Steuerausweis bei 58) unter dem Absatz „Umsätze, für die als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG geschuldet wird“.

Diese Kennziffern, die bisher nach Steuerprozentsätzen untergliedert waren (54 = 16%, 55 = 7%, 57 = andere Steuersätze) wurden durch die neuen oben genannten Kennziffern ersetzt. Diese neuen Kennziffern gliedern sich nicht nach den Prozentsätzen, sondern nach der Art des Steuerfalles (s.o.) und können daher programmtechnisch nicht automatisch umgesetzt werden!

 

Für die Bauleistungen nach §13b UStG sind in den DATEV-Kontenrahmen SKR03 und SKR04 folgende Konten vorgesehen.

Die benötigten Konten sind im Sachkontenstamm der Finanzbuchhaltung anzulegen.

 

Kontobezeichnung

SKR03

SKR04

Kontenart

St.Schl.

KZ-USt

Aufzuteilende Vorsteuer nach § 13 b UStG

1567

1417

Vorsteuer

0

67

Aufzuteilende Vorsteuer nach § 13 b UStG 19%

1569

1419

Vorsteuer

0

67

Abziehbare Vorsteuer nach § 13 b UStG

1578

1408

Vorsteuer

0

67

Abziehbare Vorsteuer nach § 13 b UStG 19%

1577

1407

Vorsteuer

0

67

Umsatzsteuer nach § 13 b UStG, 16% Umsatzsteuer (für Direktbuchungen)

1758

3833

MWSt.

0

x

Umsatzsteuer nach § 13 b UStG

1785

3835

MWSt.

0

x

Umsatzsteuer nach § 13 b UStG 19 %

1787

3837

MWSt.

0

x

Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach §13b UStG schuldet

8337

4337

Umsatzerlöse

0

60

Leistungen ausländischer Unternehmer (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)

x

x

x

x

x

Lieferung von Gas und Elektrizität im Ausland ansässiger Unternehmer Kennziffer 52/53 UStVA 2005

x

x

x

x

x

Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b UStG schuldet 7% Vorsteuer und 7% Umsatzsteuer

3115

5915

Allgemein

30

x

Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b UStG schuldet 16% Vorsteuer und 16% Umsatzsteuer

3125

5925

Allgemein

31

x

Leistungen , für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b UStG schuldet ohne Vorsteuer und 7% Umsatzsteuer

3135

5935

Allgemein

32

x

Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b UStG schuldet ohne Vorsteuer und 16% Umsatzsteuer

3145

5945

Allgemein

33

x

Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG)

x

x

x

x

x

Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) Kennziffer 73/74 UstVA 2005

x

x

x

x

x

Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b UStG schuldet 7% Vorsteuer und 7% Umsatzsteuer

Indiv. Einzu-richten

Indiv. Einzu-richten

Allgemein

34

x

Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b UStG schuldet 16% Vorsteuer und 16% Umsatzsteuer

Indiv. Einzu-richten

Indiv. Einzu-richten

Allgemein

35

x

Leistungen , für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b UStG schuldet ohne Vorsteuer und 7% Umsatzsteuer

Indiv. Einzu-richten

Indiv. Einzu-richten

Allgemein

36

x

Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b UStG schuldet ohne Vorsteuer und 16% Umsatzsteuer

Indiv. Einzu-richten

Indiv. Einzu-richten

Allgemein

37

x

Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers(§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG) Kennziffer 84/85 UstVA 2005

x

x

x

x

x

Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b UStG schuldet 7% Vorsteuer und 7% Umsatzsteuer

3110

5910

Allgemein

38

x

Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b UStG schuldet 16% Vorsteuer und 16% Umsatzsteuer

3120

5920

Allgemein

39

x

Leistungen , für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b UStG schuldet ohne Vorsteuer und 7% Umsatzsteuer

3130

5930

Allgemein

40

x

Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b UStG schuldet ohne Vorsteuer und 16% Umsatzsteuer

3140

5940

Allgemein

41

x

 

 

Die in der Tabelle vorgeschlagenen Steuerschlüssel 30-41 sind beispielhaft gewählt und können frei vergeben werden.

 

Die Steuerschlüssel sind je nach Bedarf anzulegen:

 

Steuerschl.

%-Satz 1 / UST-Kennz. 1

Konto SKR03

Konto SKR04

%-Satz 2 / UST-Kennz. 2

Konto SKR032

Konto SKR043

Datev St.Schl.

Gültig ab

30

  7,00 / 67

1578

1408

 -7,00 / 52

1785

3835

91

01.01.2007

31

19,00 / 67

1577

1407

 -19,00 / 52

1787

3837

94

01.01.2007

32

7,00 /  -*

4301*

5610*

 -7,00 / 52

1785

3835

92

01.01.2007

33

19,00 /  -*

4305*

5650*

 -19,00 / 52

1787

3837

95

01.01.2007

34

  7,00 / 67

1578

1408

 -7,00 / 73

1785

3835

91

01.01.2007

35

19,00 / 67

1577

1407

 -19,00 / 73

1787

3837

94

01.01.2007

36

7,00 /  -*

4301*

5610*

 -7,00 / 73

1785

3835

92

01.01.2007

37

19,00 /  -*

4305*

5650*

 -19,00 / 73

1787

3837

95

01.01.2007

38

  7,00 / 67

1578

1408

 -7,00 / 84

1785

3835

91

01.01.2007

39

19,00 / 67

1577

1407

 -19,00 / 84

1787

3837

94

01.01.2007

40

7,00 /  -*

4301*

5610*

 -7,00 / 84

1785

3835

92

01.01.2007

41

19,00 /  -*

4305*

5650*

 -19,00 / 84

1787

3837

95

01.01.2007

 

Die angegebenen Konten entsprechen dem Datev-Kontenrahmen 2005 und gelten als Vorschlag. Eigene bereits vorhandene Konten können entsprechend verwendet werden.

 

* In den Fällen mit nicht abziehbarer Vorsteuer darf kein Umsatzsteuer-Kennzeichen eingegeben werden. Auch die Sachkonten „Nicht abziehbare Vorsteuer“ dürfen kein Umsatzsteuer-Kennzeichen enthalten.

 

 

Im folgenden Beispiel wird der Standardfall mit 19 % Vorsteuer und 19 % Mehrwertsteuer für den SKR04 erläutert. Anzulegen sind die Konten:

 

 

Konto

Kontenbezeichnung

Kontenart

St.Schl.

KZ-USt

1407

Abziehbare Vorsteuer nach § 13 b UStG 19%

Vorsteuer

0

67

3837

Umsatzsteuer nach § 13 b UStG 19%

MWSt.

0

x

5920

Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b UStG schuldet 19% Vor­steuer und 19% Umsatzsteuer

Allgemein

31

x

5921 *)

Skonto auf Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b UStG schuldet 19% Vor­steuer und 19% Umsatzsteuer

Allgemein

31

x

4337

Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungs­empfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet.

Umsatzerlöse

0

60

 

*) Das Skontokonto ist im DATEV-Kontenrahmen noch nicht deklariert (s.o.).

 

Der für Bauleistungen ab dem Jahr 2004 angelegte Steuerschlüssel 31 wird in diesem Beispiel weiter verwendet. So sind bereits angelegte Konten nicht neu zu schlüsseln – es muss nur das Kennzeichen 60 bei Konto 4337 ergänzt werden.

Falls z. B. Leistungen ausländischer Unternehmer auszuweisen sind, kann ein beliebiger Steuerschlüssel neu angelegt werden.

 

Im bisherigen Steuerschlüssel 31 ist die nicht mehr gültige Kennziffer 54 in die neu gültige Kennziffer 84 (Bauleistungen Inland) zu ändern.

 

 

Die Gültigkeit (Gültig ab Datum) des Steuerschlüssels ist einzutragen.

Um sicher zu stellen, dass die bisherigen Buchungen mit Steuerschlüssel 31 mit korrektem Kennzeichen hinterlegt bleiben, geben Sie hier „JA“ ein, damit eine Kopie mit den bisherigen Daten des Steuerschlüssels angelegt wird.

 

 

 

Bereits erfasste Buchungen können auch nachträglich auf die neu eingetragene Kennziffer umgesetzt werden.

 

Mit Klick auf den Button „USt-Kennziffernabgleich  (Buchungen)“ werden alle Buchungen mit dem geänderten Steuerschlüssel geprüft.

Geben Sie den Datumsbereich ein, für den die Prüfung erfolgen soll. In diesem Beispiel ist die Jahreszahl einfach mal mit XX für das tatsächliche Jahr angegeben.

 

 

 

Die Anzahl der gefundenen Buchungssätze mit falscher Kennziffer werden nach Abfrage angegeben und korrigiert.

 

Sachkonten mit Steuerschlüssel 0 enthalten diesen Korrektur-Button auch. Wird hier ein Kennzeichen eingetragen oder geändert, können für bereits erfasste Buchungen die Kennzeichen korrigiert werden.

 

 

 

 

 

Erfassung einer Eingangsrechnung, die nach §13b UStG. zu versteuern ist:

 

 

 

 

 

 

Die Rechnung ist mit dem Gegenkonto 5920 zu erfassen. In der Gegenbuchung errechnet das Programm die Vorsteuer und Mehrwertsteuer zum Rechnungsbetrag. Da diese in der Summe Null ergeben ist in der Steuerspalte kein Steuerbetrag sichtbar. In der Buchungserfassungs­tabelle unten kann man die Steuerbeträge einsehen, indem man in der Spalte 'St.Betrag' die F4-Taste betätigt.

 

 

Erfassung der Zahlung mit Skontoabzug, der nach §13b UStG. zu versteuern ist:

 

 

 

 

Bei der Zahlungserfassung mit Skonto erfolgt die Rückrechnung der Vor- und Mehrwertsteuer automatisch. Das Skontokonto wird aus dem Steuerschlüssel herangezogen. Im Prüfjournal kann man die gebuchten Skonto- und Steuerbeträge sowie die verwendeten Konten sehen.

 

 

 

Erfassung von Umsatzerlösen nach §13b UStG

 

 

 

 

Umsatzerlöse nach $13b UStG werden nicht versteuert.

Ab 01.01.2005 sind diese Umsatzerlöse unter Kennzeichen 60 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung auszuweisen.

Dieses Kennzeichen ist direkt im Sachkonto einzutragen.